Merkblatt über das Vorgehen bei Todesfällen
Trotz der Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen, müssen beim Tod eines Angehörigen wichtige Dinge erledigt werden.
Anzeige des Todes
Der Todesfall ist durch die Angehörigen unverzüglich beim Zivilstandsamt / Einwohnerdienste des Sterbeortes unter Vorlegung der ärztlichen Todesbescheinigung zu melden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger bringen das Familienbüchlein bzw. Familienausweis mit; Ausländerinnen und Ausländer weisen Pass, Aufenthaltsbewilligung, Familienbüchlein bzw. Familienausweis (sofern vorhanden) oder Geburtsschein, Eheschein, allenfalls Scheidungsurteil oder Todesschein des Ehepartners vor.
Zur Anmeldung sind verpflichtet:
a. die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten
b. die Behörden, die vom Todesfall Kenntnis erhalten hat
c. die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen.
d. die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten
e. die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet
f. die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeugs sowie der Kapitän oder die Kapitänin eines Seeschiffes
Tritt der Tod nicht am Wohnort ein, so ist zuerst das Zivilstandsamt des Sterbeortes und dann der Einwohnerdienst des Wohnortes aufzusuchen.
Amtliche Publikation / Todesanzeige
Die Bestattungsanzeigen werden nach Wunsch der verstorbenen Person und/oder der Hinterbliebenen publiziert. Auf Wunsch der Angehörigen kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Anzeige mit Angabe der Abdankungs- und Bestattungszeit.
- Anzeige "Bestattung im engsten Familien-/Freundeskreis" mit oder ohne Angabe der Abdankungs- oder Bestattungszeit.
- Stille Bestattung. Hier wird keine Zeit angegeben.
- Wurde bestattet. Diese Publikation erscheint am Tag nach der Bestattung.
- Auf Wunsch und mit dem Einverständnis der Hinterbliebenen, veröffentlichen wir den Todesfall auch in im Chänerchinder Dorfblettli.
Abmeldung
Von Amtes wegen informiert werden:
- Zivilstandsamt der Heimatgemeinde
- Zivilstandsamt der Wohngemeinde
- Konsularische Vertretung bei Ausländer/innen
- Sektionschef bei Wehrpflichtigen
- Vormundschaftsbehörde, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder hinterlässt
- Erbschaftsamt (bei der Anmeldung des Todesfalls müssen Sie genaue Angaben über Namen und Adressen der gesetzlichen Erben bereit halten).
Wer durch die Hinterbliebenen zu informieren ist:
- AHV-Auszahlungsstelle - kann telefonisch abgemeldet werden
- Pensionskasse - kann telefonisch abgemeldet werden
- Krankenkasse - je nach Kasse telefonisch oder schriftlich mit einer Kopie des Familienbüchleins bzw. Familienausweis oder einem Todesschein
- IV-Rente oder Ergänzungsleistungen - können telefonisch abgemeldet werden
- Versicherungen
- Arbeitgeber
- Militär/Zivilschutz - Das Dienstbüchlein ist dem Sektionschef zuzustellen.
- Bank und Post
- Wohnungsvermieter/in
- Vereine / Institutionen
- Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften
Um eine Witwen- und/oder Waisenrente zu erhalten, verlangen Sie das entsprechende Antragsformular bei der AHV-Ausgleichskasse.
Weitere detaillierte Informationen und Hilfestellung finden Sie unter dem nachfolgenden Link.